Kurz gesagt: Sobald ich Fahrzeugdaten einer Person zuordnen kann, gilt die DSGVO. Das betrifft oft GPS-Daten, Fahrverhalten, Diagnosedaten, FIN, Kennzeichen, Fotos und digitale Gutachten. Dann brauche ich einen klaren Zweck, eine Rechtsgrundlage, feste Löschfristen und einen sauberen Prozess für Auskunft, Löschung und Zugriffe.
Wenn ich das Thema auf einen Punkt runterbreche, dann auf diesen: Nicht das Auto ist der Kern, sondern der Personenbezug. Schon Daten, die erst einmal technisch wirken, fallen oft unter die DSGVO, wenn sie mit Halter, Fahrer oder Nutzer verknüpft werden können. Und genau das passiert bei Unfallgutachten, Bewertungen, Flotten, Werkstätten und Telematik fast ständig.
Worauf ich sofort achten würde:
- Personenbezug zuerst prüfen: Kann ich die Daten über FIN, Kennzeichen, Konto oder Standort einer Person zuordnen?
- Nur Daten mit klarem Zweck nutzen: Zum Beispiel nur für Schadenabwicklung, Diagnose oder Bewertung.
- Löschfristen vorher festlegen: Daten dürfen nicht auf unbestimmte Zeit in Clouds, Backends oder Plattformen liegen.
- Betroffenenrechte umsetzen: Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Löschung nach Art. 17 DSGVO, Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
- Drittzugriffe festhalten: Wer hat wann auf welche Daten zugegriffen - und warum?
Besonders wichtig finde ich den Unterschied zwischen Fahrer und Halter. Bei Leasing, Firmenwagen oder Carsharing ist das oft nicht dieselbe Person. Trotzdem kann der Fahrer betroffene Person sein und eigene Rechte haben. Das wird im Alltag schnell übersehen.
Ein weiterer Punkt: Einwilligung ist nicht immer die passende Grundlage. Für manche Verarbeitungen reicht Vertrag oder berechtigtes Interesse, für andere - etwa bei dauerhafter GPS-Aufzeichnung oder zusätzlichen Datenzugriffen - kann eine Einwilligung nötig sein. Sie muss dann freiwillig, informiert und nachweisbar sein.
Zur schnellen Einordnung:
| Thema | Worum es geht | Mein kurzer Maßstab |
|---|---|---|
| Personenbezug | Wann Fahrzeugdaten unter die DSGVO fallen | Sobald ich eine Person direkt oder indirekt erkennen kann |
| Zweckbindung | Wofür Daten genutzt werden dürfen | Pro Zweck eigene Grundlage, kein späteres Umschalten |
| Speicherfrist | Wie lange Daten bleiben dürfen | Nur so lange wie für den Zweck nötig |
| Betroffenenrechte | Was Fahrer und Halter verlangen können | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Portabilität |
| Drittzugriff | Werkstatt, Gutachter, Plattform, Versicherer | Zugriff nur mit Grundlage und Dokumentation |
Mein Fazit vorab: Wer mit Fahrzeug-IoT-Daten arbeitet, sollte vier Dinge sauber regeln: Personenbezug, Zweck, Frist und Zugriff. Genau daran entscheidet sich, ob ein digitaler Fahrzeugprozess datenschutzkonform läuft oder später Probleme macht.
DSGVO & Fahrzeug-IoT: Rechtsgrundlagen, Fristen und Betroffenenrechte im Überblick
Problem 1: Wann zählen Fahrzeug-IoT-Daten als personenbezogene Daten?
Bei Unfallrekonstruktion, Wertgutachten und digitalen Berichten kommt zuerst eine Grundfrage: Lassen sich die Fahrzeugdaten einer bestimmten Person zuordnen? Wenn ja, gilt die DSGVO. Es geht also nicht um das Fahrzeug an sich, sondern um die Frage der Zuordenbarkeit nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO.
Ein Fehlerspeicher-Code ist für sich genommen noch nicht automatisch personenbezogen. Er wird es aber, sobald er mit FIN, Kennzeichen oder Kundennummer verknüpft ist. Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) reicht dafür schon ein „vertretbarer Aufwand" aus, etwa durch den Abgleich mit Zulassungsregistern oder Werkstattakten.
Welche Fahrzeugdaten fallen unter die DSGVO?
Die Tabelle zeigt die wichtigsten Datenkategorien aus vernetzten Fahrzeugen, wann sie als personenbezogen gelten und was das in der Praxis bedeutet.
| Datenkategorie | Personenbezug? | Typischer Zweck | Konsequenz |
|---|---|---|---|
| Standort-/Geolokationsdaten (GPS-Verlauf, Routen) | Ja, häufig | Unfallrekonstruktion, Diebstahlermittlung | Strikte Zweckbindung, kurze Speicherfristen |
| Fahrverhalten (Geschwindigkeit, Bremsen, Beschleunigung) | Meist ja, wenn mit Fahrer/Halter verknüpft | Schadenanalyse, Risikobewertung, Wertgutachten | Nur bei klarem Zweck erheben; Datenminimierung |
| Diagnose-/Fehlercodes, Wartungsdaten | Oft ja, wenn mit FIN- oder Vertragsbezug | Service, Reparatur, Wertermittlung | Personenbezug prüfen; nur notwendige Daten dokumentieren |
| Infotainment- und App-Nutzungsdaten | Häufig ja | Nutzerprofile, Komfortfunktionen, Support | Transparenz und Rechtsgrundlage erforderlich |
| Sensor- und Logdaten ohne Identifikator | Nein, solange keine Zuordnung möglich ist | Technische Systemdiagnose | DSGVO greift nur bei Verknüpfung mit Identifikatoren |
Für Gutachten heißt das ganz praktisch: Den Personenbezug so früh wie möglich prüfen und nur die Daten übernehmen, die man für den Fall auch braucht.
Gerade Infotainment- und App-Daten sind oft heikel. Gespeicherte Navigationsziele wie „Zuhause" oder „Büro" können sich zusammen mit GPS-Koordinaten direkt einer Person zuordnen lassen, selbst wenn im System kein Name sichtbar ist. Genau deshalb braucht es klare Freigaben und feste Löschregeln.
Lösung: Daten früh klassifizieren und nur das Nötige erheben
Der erste Schritt ist simpel: erst den Zweck prüfen, dann den Datenumfang. Geht es um Schadensbewertung, Wertermittlung oder Dokumentation, sollten nur die Daten erhoben werden, die dafür tatsächlich nötig sind. Nicht mehr.
Hilfreich ist eine saubere Trennung zwischen personenbezogenen und rein technischen Daten, sowohl organisatorisch als auch technisch. Rohe Sensordaten ohne Identifikatoren können in einem getrennten Bereich bleiben. Sobald sie aber mit FIN, Kundennummer oder Kennzeichen zusammengeführt werden, fallen sie in den DSGVO-geschützten Bereich. Dann braucht es passende Zugriffsrechte und feste Löschfristen. In den Bericht gehört nur, was für die Beurteilung unmittelbar relevant ist.
Auch die Pseudonymisierung hilft. FIN und Kundennummer lassen sich durch interne Codes ersetzen, während der Zuordnungsschlüssel getrennt gespeichert wird. Das senkt das Risiko, macht die Daten aber nicht anonym. Genau da liegt oft der Haken: Eine echte Anonymisierung ist im Gutachten- und Werkstattkontext oft schwer umsetzbar, weil Fahrzeug und Person für den Auftrag bekannt sein müssen. Im Bericht sollte deshalb am Ende nur das stehen, was für die Bewertung gebraucht wird.
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Problem 2: Zweckbindung und Speicherfristen sind oft nicht klar definiert
Wenn der Personenbezug geklärt ist, kommt sofort die nächste Baustelle: Wie lange dürfen Daten gespeichert werden? Und wofür genau dürfen sie genutzt werden?
Genau hier hakt es in der Praxis oft. Speicherfristen fehlen ganz oder sind so weit formuliert, dass am Ende fast alles darunterfällt. Dann werden dieselben Daten später für Sicherheit, Diagnose, Tarife, Unfallrekonstruktion und Bewertungen genutzt. Das ist heikel. Jeder Zweck braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Daten dürfen nicht einfach für andere Zwecke weiterverwendet werden.
Oft fehlt sogar jede klare Löschfrist. Dann bleiben Daten jahrelang in Backend-Systemen, OEM-Clouds oder Gutachtenplattformen liegen, ohne dass noch jemand prüft, ob das überhaupt noch erlaubt ist. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) sagt es eindeutig:
„Nach der Erfüllung des Zwecks müssen die Daten wieder gelöscht werden"
Zulässige Zwecke für Fahrzeug- und Gutachtendaten in Deutschland
Gerade bei Unfallgutachten und Wertgutachten hängt die zulässige Speicherdauer direkt am Zweck. Anders gesagt: Der Zweck steuert die Frist. Typische Zwecke brauchen deshalb jeweils eine eigene Rechtsgrundlage und eine passende Löschfrist:
| Zweck | Rechtsgrundlage (DSGVO) | Konkrete Löschfrist |
|---|---|---|
| Notruf / eCall | Art. 6 Abs. 1 lit. d | Nur für die Dauer der Notfallbearbeitung |
| Wartung, Diagnose, OTA-Updates | Art. 6 Abs. 1 lit. b, teilweise lit. f | Nur so lange wie für Wartung und Rückrufmanagement erforderlich |
| Telematik-Versicherungstarif | Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f | Zwei Wochen bis drei Jahre nach Vertragsende |
| Schadenabwicklung / Kfz-Gutachten | Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f | Bis zu 10 Jahre |
| Oldtimer-Bewertung / Wertgutachten | Art. 6 Abs. 1 lit. b, ggf. lit. a | Bis zu 10 Jahre; danach anonymisierte Referenzdaten nutzen |
Für digitale Gutachtenprozesse heißt das ganz praktisch: Schadensfotos, Fahrzeugdaten und Personenangaben aus einem Gutachtenauftrag dürfen nicht ohne neue Rechtsgrundlage später für Preismodelle oder Qualitätssicherung genutzt werden. Was für die Schadenabwicklung erhoben wurde, bleibt an diesen Zweck gebunden. Alles andere wäre ein Themenwechsel mitten im laufenden Spiel.
Lösung: Löschfristen festlegen und Daten rechtzeitig löschen
Der einfachste Startpunkt ist eine schriftliche Liste für Zwecke und Löschfristen. Darin wird jeder Verarbeitungsvorgang einem klaren Zweck, einer Rechtsgrundlage und einem festen Löschdatum zugeordnet. So wird aus einem diffusen Datenbestand ein prüfbarer Prozess.
Technisch lässt sich das gut über Metadaten und Zweckcodes abbilden. Jedes Datenelement – ob Foto, Fehlerspeicherauszug oder Kundendatensatz – bekommt beim Anlegen ein Erstellungsdatum, einen Zweckcode und ein geplantes Löschdatum. Danach greifen automatische Routinen: Sie löschen Daten fristgerecht oder führen sie in eine Anonymisierung über. Dabei werden Identifikatoren wie FIN, Kennzeichen und Name unwiderruflich entfernt.
Nach Abschluss werden Berichte schreibgeschützt abgelegt. Nach Ablauf der Frist werden die Originaldaten gelöscht, während nur anonymisierte Zusammenfassungen erhalten bleiben. Das macht digitale Berichte prüfbar und revisionssicher. Fehlen solche Fristen, wird es später bei Auskunfts- oder Löschanfragen schnell chaotisch.
Problem 3: Fahrer und Halter wissen oft nicht, welche Rechte sie haben oder wer auf ihre Daten zugreift
Selbst wenn Zwecke und Speicherfristen festgelegt sind, bleibt ein Problem aus dem Alltag: Fahrer und Halter wissen oft nicht, wer ihre Daten überhaupt sieht. Gerade bei Unfall-, Wert- und Flottendaten wird das heikel. Viele wissen nicht, welche Fahrzeugdaten im Auto bleiben, welche an die Backends der Hersteller gehen und wer im Schadenfall darauf zugreift.
Die Verbraucherzentrale beschreibt, dass Fahrzeughersteller und Drittanbieter Fahrzeugdaten oft auf eigenen Servern oder in der Cloud speichern. Fahrer können Auskunft über gespeicherte Daten, Empfänger und den Speicherzweck verlangen. Der Haken dabei: Man muss erst einmal wissen, an wen die Anfrage gehen soll.
Dazu kommt ein Punkt, der in der Praxis oft untergeht: Fahrer und Halter sind häufig nicht dieselbe Person. Bei Firmenwagen, Leasingfahrzeugen oder Carsharing läuft der Vertrag mit dem Hersteller oder Telematikanbieter meist über den Halter. Die Daten erzeugt aber der Fahrer selbst: Fahrverhalten, Standorte, Ereignisdaten. Damit ist er betroffene Person im Sinne der DSGVO und hat eigene Rechte, auch ohne Vertrag. Genau hier entstehen oft Reibungen bei Zuständigkeiten und Zugriffsrechten.
Was Auskunft, Löschung und Datenübertragbarkeit bei Fahrzeugdaten konkret bedeuten
Auskunft, Löschung und Portabilität sind keine trockenen Rechtsbegriffe. Sie greifen direkt in den Datenfluss von Gutachten und Berichten ein. Der Speicherort der Daten entscheidet darüber, an wen man sich wenden muss. Die folgende Tabelle zeigt, welches DSGVO-Recht in welchem Fahrzeugkontext greift und wer dafür der passende Ansprechpartner ist:
| DSGVO-Recht | Typisches Fahrzeugszenario | Betroffene Daten | Zuständiger Ansprechpartner |
|---|---|---|---|
| Auskunft (Art. 15) | Fahrer möchte wissen, welche Telematikdaten im Unfallgutachten genutzt wurden | Geschwindigkeitsprofil, Bremsereignisse, Aufprallzeitpunkt | Gutachter bzw. digitale Gutachtenplattform für Berichtsdaten; Versicherer und Hersteller für Rohdaten |
| Löschung (Art. 17) | Ex-Fahrer eines Firmenwagens möchte Fahrthistorie löschen lassen | Fahrtlisten, Routen, Zeitstempel | OEM-App-Anbieter; Arbeitgeber/Halter für Flottentelematik; Hersteller für Backend-Logs |
| Berichtigung (Art. 16) | Halter findet falsche Daten im Wertgutachten | Fahrzeugidentifikationsdaten, Laufleistung, Halterdaten | Gutachter oder Bewertungsunternehmen; Versicherer bei Schadensakte |
| Einschränkung/Widerspruch (Art. 18/21) | Fahrer bestreitet Unfallschuld und möchte Verarbeitung der Crashdaten einschränken | EDR-Crashdaten, GPS-Position zum Ereigniszeitpunkt | Versicherer und Gutachter |
| Datenübertragbarkeit (Art. 20) | Fahrer möchte Fahrverhaltendaten zu einem anderen Telematik-Tarif mitnehmen | Fahrwertungen, Ereignisprotokolle, Fahrten | Telematikanbieter/Versicherer des ursprünglichen Vertrags |
Volkswagen stellt zum Beispiel für Datenschutzanfragen eine formalisierte Vollmacht bereit und nennt darin ausdrücklich Anträge auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO. Daran sieht man: Hersteller arbeiten immer öfter mit festen Abläufen. Nur nützt das wenig, wenn Fahrer diese Wege gar nicht kennen.
Lösung: Klare Datenschutzhinweise und ein dokumentierter Anfrageprozess
Der stärkste Hebel ist frühe und klare Information – nicht erst dann, wenn jemand nachfragt. Bei der Fahrzeugübergabe sollte ein kurzes Dokument auf Deutsch erklären:
- welche Daten erfasst werden
- wer sie erhält
- wie lange sie gespeichert werden
- wo Fahrer und Halter ihre Rechte geltend machen können
Für Gutachten-Workflows gilt im Grunde dasselbe. Bevor Fahrzeugdaten hochgeladen oder abgerufen werden, sollte ein kurzer Hinweis erscheinen: Verantwortlicher, Zweck, Speicherdauer und Kontakt für Auskunft oder Löschung. Das gilt nicht nur online, sondern auch bei stationären Standorten und digitalen Formularen.
Auf Seiten der Dienstleister braucht es zudem einen dokumentierten Anfrageprozess. Gemeint ist kein Papierberg, sondern ein klarer Ablauf: eine zentrale Kontaktadresse, eine angemessene Identitätsprüfung – etwa mit Vorgangsnummer plus Fahrzeugschein – und ein Protokoll dazu, wer wann auf welche Berichte oder IoT-Daten zugegriffen hat. Connected Cars beschreibt auf seiner Datenschutzhinweisseite, dass bei Anfragen außerhalb der App eine Identitätsprüfung nötig ist. Fehlt so ein Ablauf, landen Anfragen schnell bei der falschen Stelle und bleiben dort liegen.
Problem 4: Drittanbieter-Zugriff und Dokumentation schaffen Datenschutzlücken
Sobald Fahrzeug-IoT-Daten im Schaden- oder Gutachtenprozess an Dritte weitergegeben werden, braucht jeder Zugriff eine klare Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Fehlt diese Grundlage oder ist sie nicht sauber dokumentiert, entsteht schnell eine Datenschutzlücke – entweder im Schadensfall selbst oder später bei einer Prüfung.
Dann geht es nicht mehr darum, ob die Daten personenbezogen sind. Entscheidend ist vielmehr, wer welche Daten bekommt und zu welchem Zweck.
Für das Speichern oder Auslesen fahrzeuginterner Daten kann neben der DSGVO zusätzlich eine vorherige Einwilligung nötig sein.
Wann Einwilligung nötig ist und wie Zugriffe dokumentiert werden müssen
Am Ende zählt nicht die Theorie, sondern der konkrete Zugriffspfad. Denn nicht jeder Zugriff auf Daten braucht automatisch eine Einwilligung. Welche Rechtsgrundlage passt, hängt immer vom einzelnen Fall ab:
| Szenario | Einwilligung | Vertragserfüllung | Rechtliche Pflicht | Berechtigtes Interesse |
|---|---|---|---|---|
| Unfallrekonstruktion mit EDR-Daten | Nur wenn über das Notwendige hinaus | Anwendbar, wenn Teil der Schadenregulierung oder Reparaturleistung | Ggf. für Dokumentation gegenüber Gerichten oder Behörden | Klarstellung von Haftung und Betrugsprävention; Abwägung nötig |
| Telematik-Tarif mit kontinuierlicher GPS-Aufzeichnung | Erforderlich für kontinuierliches Tracking und Scoring | Nur für Daten, die für den Vertrag wirklich nötig sind | Nicht typisch | Nicht ausreichend für dauerhafte Positionsprofile |
| Ferndiagnose und digitales Gutachten | Einwilligung nur bei zusätzlichen, nicht auftragsnotwendigen Daten | Primär Diagnosedaten bzw. auftragsbezogene Daten | Ggf. bei Garantie- oder Dokumentationspflichten | Nicht allein ausreichend für weitergehende Profile |
| Datenweitergabe an externe Analyseanbieter | Erforderlich | Nicht anwendbar | Nicht anwendbar | Nicht ausreichend ohne Abwägung und Transparenz |
Einwilligung ist dabei kein Freifahrtschein. Sie muss spezifisch, informiert, freiwillig und dokumentiert sein – samt Zeitstempel, Zweckangabe und einer einfachen Möglichkeit zum Widerruf.
Nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO muss jeder Verarbeitungsschritt nachweisbar sein. Dazu zählen das VVT, Zugriffsprotokolle, AV-Verträge und dokumentierte Interessenabwägungen.
Lösung: Sichere Gutachten-Workflows und DSGVO-konforme Berichte
Ein DSGVO-konformer digitaler Gutachtenprozess beginnt nicht bei der Technik, sondern bei einer einfachen Frage: Welche Daten brauche ich dafür überhaupt? Erfasst werden sollten nur die Daten, die für den Auftrag nötig sind – etwa Schadensfotos, Fahrzeugidentifikation, relevante Sensordaten und die Laufleistung. Dauerhaftes Tracking oder Telemetrie ohne Bezug zum Auftrag haben im Gutachten-Workflow nichts verloren.
Danach muss die Rechtsgrundlage direkt in der Akte festgehalten werden. Wer hat den Auftrag erteilt? Auf welcher Grundlage erfolgt der Datenzugriff? Wer bekommt den Bericht? Genau diese Punkte müssen sauber hinterlegt sein. Zugriffe sollten außerdem rollenbasiert vergeben werden: Der begutachtende Sachverständige sieht den kompletten Datensatz, Verwaltungspersonal dagegen nur Metadaten. Übertragung und Speicherung müssen verschlüsselt sein, und Löschfristen sollten automatisch hinterlegt werden.
Im digitalen Gutachtenprozess muss dieser Zugriffspfad lückenlos dokumentiert sein. CUBEE Sachverständigen AG kann solche Rollen-, Zugriffs- und Dokumentationsketten in einem digitalisierten Gutachtenprozess abbilden.
Fazit: Die wichtigsten DSGVO-Regeln für Fahrzeug-IoT-Daten auf einen Blick
Aus den vier Punkten wird schnell klar, worauf es ankommt: Personenbezug prüfen, Zweck festlegen, Rechte abbilden, Zugriffe dokumentieren.
Die DSGVO greift, sobald sich Fahrzeug-IoT-Daten einer Person zuordnen lassen. Das kann über die FIN, das Kennzeichen, ein Nutzerkonto oder Standortdaten passieren. Dann braucht jede Verarbeitung einen klaren Zweck, eine passende Rechtsgrundlage und vorab definierte Speicherfristen. Verstöße können zu hohen Bußgeldern führen.
Fahrer und Halter haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Solche Anfragen müssen innerhalb eines Monats beantwortet werden. Genau an diesem Punkt zeigt sich oft, ob ein Unternehmen seine Prozesse im Griff hat und ob Zugriffe sauber festgehalten wurden.
Auch Zugriffe durch Gutachter, Werkstätten und Plattformen sind kein Nebenpunkt. Sie brauchen eine Rechtsgrundlage und müssen dokumentiert werden.
Bevor Fahrzeug-IoT-Daten in Berichte oder Gutachten einfließen, sollten Zweck, Frist, Rechte und Zugriffe geklärt sein.
FAQs
Wann sind Fahrzeugdaten personenbezogen?
Fahrzeugdaten gelten als personenbezogen, sobald sie eine natürliche Person direkt oder indirekt erkennbar machen. Dazu gehören vor allem Telematikdaten, Angaben zum Fahrverhalten, GPS-Positionen und Standortverläufe – jedenfalls dann, wenn sich diese Daten einem bestimmten Fahrer zuordnen lassen.
Das gilt auch für die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), wenn über sie ein Bezug zu einer Person hergestellt werden kann. In diesem Fall greifen die Schutzvorgaben der DSGVO. Heißt konkret: Für die Verarbeitung braucht es eine klare Rechtsgrundlage. Außerdem muss der Fahrzeughalter offen und verständlich darüber informiert werden, was mit den Daten passiert.
Welche Rechtsgrundlage gilt für meine Datenverarbeitung?
Die Verarbeitung Ihrer IoT-Daten braucht nach Artikel 6 DSGVO eine klare Rechtsgrundlage. In vielen Fällen ist das die Vertragserfüllung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b. Das gilt dann, wenn die Daten für eine konkrete Dienstleistung oder für die Erstellung eines Gutachtens gebraucht werden.
Daneben kommen auch andere Grundlagen infrage. Dazu zählt die ausdrückliche, freiwillige und informierte Einwilligung des Fahrzeughalters nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a. Auch ein berechtigtes Interesse kann passen.
Worauf es dabei ankommt? Transparente Zweckdokumentation und die Erhebung nur der Daten, die Sie dafür tatsächlich brauchen. Anders gesagt: kein Datensammeln auf Vorrat, sondern ein klarer Zweck und ein klarer Rahmen.
Wer darf auf Fahrzeug-IoT-Daten zugreifen?
Auf Fahrzeug-IoT-Daten darf nur zugreifen, wer dafür eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO hat. Das kann zum Beispiel die Einwilligung des Halters sein, die Erfüllung eines Vertrags oder ein berechtigtes Interesse.
Der EU Data Act stärkt daneben das Recht der Halter, den Datenzugriff zu steuern und Daten mit Dritten wie Werkstätten oder Versicherern zu teilen. Zugriffsbeschränkungen und ein sauberes Rollenmanagement sorgen dafür, dass nur autorisierte Personen und Systeme Zugang erhalten.
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