Wer als Kfz-Gutachter mit Bestellung oder Zertifizierung arbeitet, muss 7 feste Prüfpflichten im Blick behalten. Es geht nicht nur um eine Startprüfung, sondern auch um Praxisnachweise, Rezertifizierung, Audits, Fortbildung, Dokumentation und Wiederholungsfristen. Schon ein verpasster Termin kann dazu führen, dass Zertifikat, Aufträge oder gerichtliche Einsetzbarkeit wegfallen.
Ich fasse es einfach zusammen: In Deutschland betrifft das vor allem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, amtlich anerkannte Prüfer und ISO-17024-zertifizierte Sachverständige. Freie Gutachter ohne diesen Status haben meist keine festen Prüfzyklen über Kammern oder Zertifizierungsstellen, müssen ihre Arbeit aber trotzdem sauber belegen können.
Die 7 Prüfpflichten auf einen Blick:
- Erstqualifikationsprüfung vor dem Start
- Praxisnachweis vor der Zulassung
- Rezertifizierung vor Ablauf des Zertifikats
- Überwachungsaudits während der Laufzeit
- Fortbildungsnachweise jedes Jahr
- Dokumentation und Aufbewahrung von Gutachten und Belegen
- Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen oder Nichtantritt
Worauf ich sofort achten würde:
- Zertifikate laufen oft nach 3 bis 5 Jahren ab
- Fortbildung liegt je nach Stelle oft bei 3 Tagen oder 20 bis 24 Stunden pro Jahr
- Unterlagen müssen oft 6 oder 10 Jahre aufbewahrt werden
- Bei Verstößen drohen Verwarnung, Aussetzung oder Entzug
| Pflicht | Worum es geht | Typische Folge bei Fehlern |
|---|---|---|
| Erstprüfung | Fachwissen und Prüfungsteile bestehen | keine Zulassung |
| Praxisnachweis | Berufserfahrung belegen | Ablehnung der Zulassung |
| Rezertifizierung | Status vor Fristende erneuern | Zertifikat läuft aus |
| Audit | Gutachten und Qualität prüfen lassen | Verwarnung oder Aussetzung |
| Fortbildung | Wissen jedes Jahr nachweisen | Probleme bei Verlängerung |
| Dokumentation | Akten sauber führen und aufbewahren | Ärger im Audit oder vor Gericht |
| Wiederholung | Fristen nach Nichtbestehen einhalten | Teilprüfungen verfallen |
Wenn du als Kfz-Sachverständiger arbeitest, ist die Kernfrage also nicht nur „Kann ich Gutachten schreiben?“, sondern auch: „Kann ich meinen Status, meine Fristen und meine Nachweise lückenlos belegen?“ Genau darum geht es im Artikel.
7 Prüfpflichten für KFZ Gutachter: Übersicht & Fristen
Für wen gilt dieser Artikel?
Dieser Artikel richtet sich an Kfz-Gutachter in Deutschland. Dabei zählt für die Prüfpflichten nicht in erster Linie die Berufsbezeichnung. Entscheidend ist der formale Status des Gutachters.
Genau daraus ergeben sich die Unterschiede bei Prüfpflichten, Fristen und Nachweisen. Anders gesagt: Zwei Gutachter können auf den ersten Blick denselben Job machen, aber rechtlich in ganz verschiedenen Gruppen landen.
| Status | Typische Grundlage | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.) | § 36 GewO und Sachverständigenordnung | IHK oder Handwerkskammer |
| Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr | KfSachvG | Zuständige Behörde |
| Personenzertifizierter Sachverständiger | DIN EN ISO/IEC 17024 | Akkreditierte Zertifizierungsstelle |
| Freier Kfz-Gutachter ohne Bestellung oder Zertifizierung | Allgemeine gesetzliche Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers (etwa zur Erstellung eines fairen KFZ-Gutachtens) | Auftraggeber (z. B. Versicherer) |
Die sieben Prüfpflichten betreffen vor allem:
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer
- zertifizierte Sachverständige
Freie Gutachter ohne Bestellung oder Zertifizierung haben dagegen keine gesetzlich festgelegten Prüfzyklen über Kammern oder Zertifizierungsstellen.
Bei gerichtlichen Gutachten gelten für ö.b.u.v. Sachverständige noch einmal eigene Pflichten. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Hinweis: Der Überblick ersetzt keine individuelle Rechts- oder Kammerberatung; Fristen und Anforderungen können je nach Kammer, Zertifizierungsstelle und Bundesland abweichen.
Im nächsten Abschnitt beginnt die Prüfung mit der Erstqualifikation.
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1. Erstqualifikationsprüfung
Die Erstqualifikation ist die Pflichtprüfung für zertifizierte und öffentlich bestellte Kfz-Sachverständige.
Rechtliche Grundlage: Für die Personenzertifizierung gilt die Norm DIN EN ISO/IEC 17024. Sie legt fest, wie Prüfungen aufgebaut, durchgeführt und überwacht werden müssen. Akkreditierte Zertifizierungsstellen setzen diese Norm in eigene Prüfprogramme um. Für die öffentliche Bestellung gilt zusätzlich § 36 GewO zusammen mit der jeweiligen Sachverständigenordnung der IHK oder Handwerkskammer.
Zulassungsvoraussetzungen: Gefordert sind eine einschlägige technische Ausbildung, mehrjährige Praxis bei Kfz-Schäden und Fahrzeugbewertung sowie anerkannte Weiterbildung.
Prüfablauf: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. In der Regel müssen mindestens 70 % der erreichbaren Punkte erzielt werden, um zu bestehen. Dabei zählt vor der eigentlichen Zulassung nicht nur das Prüfungsergebnis. Auch der Nachweis praktischer Erfahrung spielt eine feste Rolle.
Ergebnis: Das Zertifikat ist befristet. Je nach Stelle liegt die Laufzeit bei 3 bis 5 Jahren. Wer die Prüfung nicht besteht, erhält weder ein Zertifikat noch eine Zulassung.
Im nächsten Abschnitt geht es daher um den praktischen Erfahrungsnachweis vor der Aufnahme in die Prüfung.
2. Nachweis praktischer Erfahrung vor der Zulassung
Bevor du überhaupt zur Prüfung zugelassen wirst, zählt vor allem eines: ein sauber belegter Praxisnachweis. Fehlen Unterlagen oder sind sie nicht schlüssig, wird die Zulassung abgelehnt oder auf später verschoben.
Die Mindestanforderungen hängen davon ab, welchen Zertifizierungsweg du gehst. Hier siehst du die Unterschiede auf einen Blick:
| Zertifizierungsweg | Kfz-Berufserfahrung | Sachverständigentätigkeit |
|---|---|---|
| IHK/IfS „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung" | mindestens 3 Jahre | zusätzlich 2 Jahre im Fachgebiet |
| TÜV Rheinland (PersCert TÜV) | mindestens 3 Jahre praktische Kfz-technische Tätigkeit | mindestens 2 Jahre als Sachverständiger im Fachgebiet |
| Amtlich anerkannter Sachverständiger (KfSachvG) | 18 Monate Tätigkeit | 6 Monate Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle |
| Öffentlich bestellt und vereidigt | meist 5–10 Jahre gesamt | mehrere Jahre als aktiver Sachverständiger |
Es gibt dabei auch Ausnahmen. In manchen Fällen lässt sich die zweijährige Sachverständigentätigkeit zum Teil ersetzen: durch eine qualifizierte Ausbildung von mindestens sechs Monaten plus eine einjährige Betreuung durch einen Mentor.
Wichtig ist nicht nur, wie lange du tätig warst. Genauso wichtig ist, wie gut du das belegen kannst. Akzeptiert werden datierte und nachvollziehbare Unterlagen, zum Beispiel:
- Arbeitszeugnisse
- Auftrags- und Projektdokumente
- Gutachten
- Referenzen
- Rechnungen
Am Ende schauen die Stellen sehr genau auf vier Punkte: Datum, Rolle, Fachgebiet und Gutachtenart. Genau da trennt sich oft saubere Dokumentation von bloßen Behauptungen.
3. Rezertifizierung vor Ablauf des Zertifikats
Nach der Erstzulassung geht es direkt in die nächste Phase: die laufende Rezertifizierung. Ein Kfz-Sachverständigenzertifikat gilt nicht unbegrenzt. Vor dem Ablauf ist eine Rezertifizierung nötig.
Für die Rezertifizierung gelten die DIN EN ISO/IEC 17024 und bei öffentlich bestellten Sachverständigen zusätzlich die Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK oder HWK. Das heißt in der Praxis: Es braucht einen Antrag, die passenden Nachweise und ein Fachgespräch.
Die Fristen unterscheiden sich je nach Stelle. Der Antrag muss also früh genug vor dem Ablauf eingehen. Wer zu spät dran ist, riskiert eine Lücke in der Gültigkeit.
Geprüft werden dabei drei Punkte:
- ein formaler Antrag
- Fortbildungsnachweise und erfolgreich absolvierte Überwachungsaudits
- ein 30- bis 60-minütiges Fachgespräch zu aktuellen fachlichen Entwicklungen
Wird die Rezertifizierung versäumt, läuft das Zertifikat aus. Je nach Stelle ist dann eine erneute Zulassung oder eine Neuzertifizierung nötig. Fehlen Nachweise oder werden Fristen versäumt, landet der Fall direkt in der nächsten Überprüfung.
4. Überwachungsaudits
Nach der Rezertifizierung hört die Prüfung nicht auf. Danach beginnt die laufende Kontrolle der fachlichen Praxis. Während der gesamten Zertifikatslaufzeit sind regelmäßige Überwachungsaudits Pflicht. Wie genau diese Audits ablaufen, regeln die jeweiligen Zertifizierungsprogramme der einzelnen Stellen.
Je nach Programm finden die Audits einmal pro Jahr oder mehrmals innerhalb der Zertifikatslaufzeit statt. Die Zertifizierungsstellen prüfen dabei in festen Abständen, ob die eingereichten Gutachten noch den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dafür müssen Sachverständige Überwachungsgutachten vorlegen. Fehlt dieser Nachweis, kann eine Fristverlängerung von bis zu drei Monaten gewährt werden. Danach kann das Zertifikat entzogen werden. Bei manchen Stellen muss das erste Überwachungsaudit spätestens 12 Monate nach der Erstzertifizierungsentscheidung stattfinden. Dafür gilt ein Zeitfenster von drei Monaten vor und drei Monaten nach diesem Termin.
Geprüft werden vor allem:
- Vollständigkeit
- Kalkulation
- Fotodokumentation
- Normenkonformität
- Beschwerdelage
Fehlen Nachweise oder Gutachten, kann es erst eine Verwarnung geben. Danach sind auch Aussetzung und Entzug der Zertifizierung möglich. Das ist in der Praxis kein kleines Problem. Ohne gültiges Zertifikat fällt bei bestimmten Aufträgen die formale Eignung weg, etwa bei gerichtlichen Gutachten oder Versicherungsmandaten.
Entscheidend ist also nicht nur die einmalige Prüfung, sondern der fortlaufende Nachweis der Qualität.
5. Fortbildungspflicht
Nach den Überwachungsaudits kommt die Fortbildungspflicht ins Spiel. Sie gehört zur laufenden Prüfung ganz einfach dazu.
Für ö.b.u.v. Sachverständige ist diese Pflicht in der MSVO und in § 17 HwO festgelegt. Sie müssen ihr Wissen zu Technik und Recht auf dem aktuellen Stand halten und das gegenüber der Handwerkskammer nachweisen. Bei ISO-17024-Zertifizierten gelten die Regeln des jeweiligen Zertifizierungsprogramms. Freie Sachverständige haben zwar keine gesetzlich festgeschriebene Fortbildungspflicht, müssen in der Praxis aber trotzdem zeigen können, dass ihre Fachkenntnisse auf dem neuesten Stand sind.
Die Pflicht an sich ist also ähnlich. Der Mindestumfang ist es nicht. Je nach Stelle fallen die Vorgaben anders aus:
| Zertifizierungsstelle | Pflichtumfang | Nachweisfrist |
|---|---|---|
| IfS | 3 Tage/Jahr | bis 31.03. des Folgejahres |
| IQ-ZERT | 3 Tage/Jahr | jährlich |
| ZAK | 24 Std./Jahr | jährlich, unaufgefordert |
| DIAZert | 20 Std./Zertifizierungsjahr | jährlich |
Die Weiterbildung muss zum Fachgebiet Kraftfahrzeugschäden und -bewertung passen. Bei öffentlich bestellten Sachverständigen reicht es außerdem nicht, nur beim Fachthema am Ball zu bleiben. Dazu gehört auch die Auffrischung des allgemeinen Sachverständigenwissens, zum Beispiel in Vertrags-, Prozess- und Haftungsrecht.
Wer Nachweise versäumt, muss mit Folgen rechnen. Das kann bis zum Entzug der Bestellung oder Zertifizierung gehen. Bei DIAZert kann das Zertifikat erst ausgesetzt und später entzogen werden, wenn die Nachweise weiter ausbleiben. Bei öffentlich bestellten Sachverständigen kann fehlende Fortbildung dazu führen, dass eine Verlängerung oder Wiederbestellung ausbleibt.
6. Dokumentation und Aufbewahrung
Wer Fortbildungen nachweist, sollte die Belege genauso ordentlich ablegen wie ein Gutachten. Das ist kein Nebenthema. Dokumentation ist eine eigene Prüfpflicht. Wenn im Audit saubere Akten fehlen, fehlen am Ende die Nachweise.
Festzuhalten sind Auftraggeber, Auftragsdatum, Auftragsgegenstand, Leistungsdatum, Ablehnungsgründe sowie das vollständige Gutachten mit Fotos, Messprotokollen, Kalkulation und Korrespondenz.
Für die Aufbewahrung gelten klare Fristen. In der Regel müssen die Unterlagen 10 Jahre ab dem Schluss des Entstehungsjahres aufbewahrt werden. Steuer- und buchhaltungsrelevante Belege fallen ebenfalls unter die 10-Jahres-Frist, andere Geschäftsunterlagen meist unter 6 Jahre. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Bestellung schon erloschen ist.
Digitale Archivierung ist erlaubt. Aber eben nicht irgendwie. Die Unterlagen müssen revisionssicher gespeichert werden: also unveränderbar, mit Protokoll über Zugriffe und Änderungen, und während der ganzen Frist lesbar und abrufbar.
Gerade an diesem Punkt wird es schnell ernst. Unvollständige Dokumentation kann im Audit und vor Gericht harte Folgen haben. Sie kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und Schadensersatz nach § 839a BGB auslösen. Bei schweren oder wiederholten Mängeln drohen außerdem Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung.
Fehlen Akten oder Nachweise, kann das sogar zu einer erneuten Prüfung oder zum Verlust der Zulassung führen.
7. Wiederholungsprüfung nach Nichtbestehen oder Nichtantritt
Wird eine Prüfung nicht bestanden, gelten feste Fristen für die Wiederholung. Das Gleiche kann auch bei unentschuldigtem Fernbleiben gelten. In beiden Fällen muss innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt werden, ob eine Wiederholungsprüfung beantragt wird. Der neue Prüfungsantritt muss dann spätestens 1 Jahr nach Zugang des Ergebnisses erfolgen. Wer diese Frist verpasst, riskiert, dass bereits bestandene Teilprüfungen verfallen.
Meist wird nicht die komplette Prüfung neu abgelegt, sondern nur der nicht bestandene Prüfungsteil. Dabei setzt jede Zertifizierungsstelle eigene Fristen und Regeln. In einem IfS-Dokument steht zum Beispiel, dass eine Wiederholung frühestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses möglich ist. Nach zwei Fehlversuchen je Prüfungsteil kann zudem eine Sperrfrist von 5 Jahren greifen. Wer sich zu spät anmeldet, kann außerdem die Anrechnung bereits bestandener Teile verlieren.
Anders sieht es bei entschuldigter Abwesenheit aus. Wer zum Beispiel wegen Krankheit fehlt und ein Attest vorlegt, wird nicht so behandelt wie jemand, der einfach nicht erscheint. Wichtig ist nur: Die Zertifizierungsstelle muss sofort informiert werden. Bei unentschuldigtem Fehlen kann der Fall dagegen wie ein Nichtbestehen gewertet werden – mit denselben Fristen und Folgen.
Für die Wiederholungsprüfung verlangt die Stelle in der Regel aktuelle Unterlagen. Dazu gehören etwa Nachweise zu:
- Fortbildung
- Praxistätigkeit
- Abweichungen und Korrekturen
Damit prüft die Zertifizierungsstelle, ob die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung noch vorliegen.
Auch bei der Wiederholungsprüfung endet das Verfahren erst mit einem bestandenen Ergebnis. Für die Erneuerung des Zertifikats gilt in der schriftlichen Prüfung meist weiter die 70-%-Grenze. Wird sie nicht erreicht, folgt in der Regel ein Fachgespräch.
Wie die Spezialisierung die Prüfpflichten beeinflusst
Die Wahl des Fachgebiets hat direkten Einfluss darauf, was geprüft wird, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und welche Fortbildungen zählen. Kurz gesagt: Die Spezialisierung gibt den Rahmen für Prüfung, Rezertifizierung und Weiterbildung vor. Das zeigt sich schon bei den Prüfungsinhalten.
Je nach Fachgebiet setzen die Stellen andere Schwerpunkte. Bei Schäden und Bewertung geht es vor allem um Schadenkalkulation, den passenden Reparaturweg, Wertminderung und den Umgang mit aktuellen Kalkulationssystemen. Oldtimer-Sachverständige müssen dagegen Originalität, Zustandsnoten, historische Technik und die Regeln rund um das H-Kennzeichen sicher beherrschen. Im Bereich Motorrad stehen Zweiradtechnik, Fahrwerks- und Rahmenvermessung sowie motorradspezifische Unfallmechanik im Fokus. Wer Nutzfahrzeuge begutachtet, muss Kenntnisse zu Achslasten, Nutzlastberechnung, Lade- und Sicherungstechnik sowie zu Lenk- und Ruhezeiten nachweisen.
Auch bei den Nachweisen läuft nicht alles über einen Kamm. Die geforderten Musterberichte unterscheiden sich je nach Fachgebiet deutlich. Ein Sachverständiger für Schäden und Bewertung reicht in der Regel Unfallgutachten ein, mit sauberer Kalkulation, klarem Reparaturweg und Fotodokumentation. Ein Oldtimer-Spezialist legt stattdessen Bewertungsberichte vor. Darin müssen Fahrzeughistorie, Originalität, Restaurierungsqualität, Zustandsnoten und eine begründete Wertangabe enthalten sein.
Bei der Fortbildung setzt sich diese Trennung fort. Sachverständige für Schäden und Bewertung brauchen Schulungen zu ADAS, E-Fahrzeugen und Schadenrecht. Im Oldtimer-Bereich stehen eher Marktpreise, Auktionen sowie Steuer- und Zulassungsrecht im Vordergrund. Einige Zertifizierungsstellen verlangen dabei mindestens 20 Zeitstunden pro Jahr an fachspezifischer Fortbildung.
Wer mehrere Fachgebiete bearbeitet, etwa Schäden und Bewertung plus Oldtimer, muss die Prüfpflichten für jedes Gebiet getrennt erfüllen. Das heißt: eigene Prüfmodule, eigene Musterberichte und eigene Fortbildungsnachweise pro Fachgebiet. Zertifizierungsstellen wie IQ-ZERT bilden diese Trennung über klar abgegrenzte Fachbereiche ab. Wer hier Dinge vermischt oder Nachweise unvollständig führt, muss mit Beanstandungen rechnen.
Rechtliche und berufliche Folgen bei Pflichtverstößen
Nach den sieben Prüfpflichten geht es jetzt um die Frage, was passiert, wenn diese Pflichten missachtet werden. Die Folgen kommen meist nicht auf einen Schlag, sondern stufenweise: von der Verwarnung über die Aussetzung bis hin zum Entzug der Zertifizierung.
Zertifikat und Anerkennung stehen auf dem Spiel. Zertifizierungsstellen können bei schweren oder wiederholten Verstößen zunächst eine Verwarnung aussprechen, die Zertifizierung aussetzen oder sie am Ende ganz widerrufen. Läuft eine Zertifizierung ab, dürfen das Logo und die Zertifizierungsbezeichnung nicht mehr genutzt werden.
Damit endet das Problem aber nicht bei der Zertifizierungsstelle. Fehlt ein gültiger Nachweis, gehen oft Aufträge verloren. Auch Gerichte verlangen aktuelle Qualifikationen. Das kann im Alltag schnell spürbar werden: Wer seinen Status nicht sauber nachweist, steht bei Vergaben oder Verfahren plötzlich außen vor.
Ein Verwaltungsgericht Düsseldorf hat außerdem bestätigt, dass fehlende Fortbildungsnachweise bei der Prüfung der fortbestehenden besonderen Sachkunde berücksichtigt werden dürfen. In so einem Fall kann auch eine erneute öffentliche Bestellung abgelehnt werden.
Nach einem Statusverlust bleibt es meist nicht bei einem einfachen Hinweis. Dann folgen Nachschulung, erneute Prüfung und neue Praxisnachweise. Das kostet Zeit, Gebühren und im Zweifel auch laufende Aufträge.
Ohne gültigen Status sind Zertifizierung, Beauftragung und Außendarstellung eingeschränkt.
Fazit
Am Ende zählt nicht ein einzelner Nachweis, sondern die lückenlose Kette aller Prüfpflichten. Kfz-Gutachter arbeiten nicht mit einer einmaligen Prüfung, sondern mit laufenden Anforderungen über die gesamte Zertifikatsdauer.
Damit keine Frist untergeht, hilft eine einfache Qualifikationsakte. Eine Qualifikationsakte mit Zertifikaten, Fortbildungsnachweisen und Gutachtenlisten plus Fristenkalender verhindert Ausfälle.
Wer Nachweise und Fristen im Griff hat, bleibt zertifiziert und einsetzbar. Saubere Unterlagen sichern die eigene Arbeitsfähigkeit und Anerkennung.
FAQs
Welche Prüfpflichten gelten für freie Kfz-Gutachter?
Freie Kfz-Gutachter in Deutschland müssen strenge Qualitäts- und Prüfpflichten erfüllen. Nur so werden ihre Gutachten von Versicherungen und vor Gericht anerkannt.
Im Kern geht es um ein paar feste Punkte: die Einhaltung der VDI-Richtlinie MT 5900 Blatt 2, oft ergänzt durch eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024. Dazu kommen eine lückenlose digitale Dokumentation, fachlich saubere Schadenskalkulationen, regelmäßige Weiterbildungen, echte Unabhängigkeit, kalibrierte Technik und die Einhaltung der DSGVO.
Anders gesagt: Ein Gutachten reicht nicht, nur weil es gut geschrieben ist. Es muss auch fachlich stimmen, sauber belegt sein und einer Prüfung standhalten. Genau darauf schauen Versicherer, Gerichte und auch Auftraggeber sehr genau.
Wann sollte ich die Rezertifizierung beantragen?
Die Rezertifizierung für Ihr KFZ-Gutachterzertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 sollten Sie alle zwei Jahre beantragen. Damit bleibt Ihr Nachweis auf dem Stand der geltenden Anforderungen und zeigt, dass Sie weiter mit der nötigen Fachkenntnis, Neutralität und Sorgfalt arbeiten.
Für die erfolgreiche Rezertifizierung fallen etwa 490,00 € an. Dafür müssen Sie Ihre beruflichen Tätigkeiten fortlaufend dokumentieren, aktuelle Weiterbildungen nachweisen und prüfungsrelevante Gutachten einreichen.
Welche Unterlagen sollte ich immer griffbereit haben?
Für ein vollständiges und rechtssicheres KFZ-Gutachten sollten Sie vor allem diese Unterlagen bereithalten:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Serviceheft, Wartungsnachweise, Werkstattrechnungen und Reparaturdokumentationen
- aktuelle TÜV-Berichte
- bei Änderungen: ABE oder ABG
- bei einem Unfall: Unfallbericht oder Schadensmeldung
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