Wenn ich bei einem Kfz-Gutachten „alle meine Daten“ verlange, bekomme ich nicht immer dasselbe. Mal geht es um Auskunft nach Art. 15 DSGVO, mal um Datenportabilität nach Art. 20 DSGVO - und oft um beides getrennt.
Ich merke mir dafür eine einfache Regel: Art. 15 zeigt mir, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Art. 20 gibt mir nur bestimmte Daten zum Mitnehmen in einem maschinenlesbaren Format. Das ist der ganze Kern.
- Art. 15 DSGVO: Ich bekomme Angaben zur Verarbeitung und meist eine Kopie meiner personenbezogenen Daten.
- Art. 20 DSGVO: Ich bekomme nur Daten, die ich selbst bereitgestellt habe, nur bei automatisierter Verarbeitung und nur, wenn die Verarbeitung auf Vertrag oder Einwilligung beruht.
- Gutachter-Bewertungen wie Reparaturkosten, Restwert oder Totalschaden zählen meist nicht zu Art. 20.
- Kundendaten und Uploads können unter Art. 15 und Art. 20 fallen.
- Interne Notizen, Drittdaten und Versichererkommunikation sind eher ein Fall für Art. 15, oft mit Schwärzungen.
- Die Antwortfrist liegt meist bei 1 Monat. In schwereren Fällen sind bis zu 2 weitere Monate drin, wenn rechtzeitig informiert wird.
Kurz gesagt: Wenn ich lesen und prüfen will, was gespeichert ist, denke ich an Art. 15. Wenn ich Daten weitergeben oder importieren will, denke ich an Art. 20.
| Punkt | Art. 15 DSGVO | Art. 20 DSGVO |
|---|---|---|
| Ziel | Transparenz | Mitnahme der Daten |
| Welche Daten? | Alle personenbezogenen Daten im Fall | Nur selbst bereitgestellte Daten |
| Verarbeitung | Auch nicht automatisiert möglich | Nur automatisiert |
| Ergebnis | Kopie + Infos zur Verarbeitung | Export, z. B. CSV, JSON oder XML |
| Gutachterliche Bewertung | Meist ja | Meist nein |
Mein Fazit: Erst prüfe ich die Datenart, dann die Rechtsgrundlage, dann die Ausgabeform. Genau das entscheidet, ob ich eine Kopie, einen Export oder nur eine teils geschwärzte Antwort bekomme.
Auskunftsrecht vs. Datenportabilität: Der rechtliche Unterschied
Art. 15 schafft Transparenz, Art. 20 macht Daten mitnehmbar. Beide Rechte stehen nebeneinander im Gesetz, aber sie zielen auf verschiedene Dinge ab und führen auch zu verschiedenen Ergebnissen. Beim Kfz-Gutachten kommt es daher auf einen Punkt an: Um welche Art von Daten geht es genau?
Was Art. 15 DSGVO bei einem Kfz-Gutachten abdeckt

Art. 15 ist der weiter gefasste Anspruch. Er umfasst alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Gutachtens verarbeitet werden – auch dann, wenn sie intern entstanden sind oder von Dritten kommen. Bei einem Kfz-Gutachten kann das zum Beispiel Kundenstammdaten, Schadenbeschreibungen und Korrespondenz betreffen. Auch eine Kopie für ein faires Kfz-Gutachten gehört dazu, soweit darin personenbezogene Daten enthalten sind.
Was Art. 20 DSGVO bei einem Kfz-Gutachten abdeckt
Art. 20 greift nur dann, wenn drei Bedingungen gleichzeitig vorliegen:
- Die Daten müssen vom Betroffenen stammen.
- Sie müssen automatisiert verarbeitet werden.
- Die Verarbeitung muss auf Einwilligung oder auf einem Vertrag beruhen.
Sobald auch nur eine dieser Bedingungen fehlt, gibt es keinen Anspruch auf Datenportabilität.
Bei einem Kfz-Gutachten betrifft das meist digital eingereichte Kontaktdaten, hochgeladene Fotos und elektronisch übermittelte Fahrzeugdaten. Anders sieht es bei intern erstellten Bewertungen und fachlichen Einschätzungen des Gutachters aus. Diese sind nicht nach Art. 20 herauszugeben, weil sie nicht vom Betroffenen stammen, sondern vom Verantwortlichen selbst erstellt wurden.
Damit ist der Kern der Abgrenzung klar: Entscheidend ist der Ursprung der Daten.
Wenn beide Rechte gleichzeitig geltend gemacht werden
Fordert ein Kunde nach einem Unfall alle Daten an und will zusätzlich einen wiederverwendbaren Datensatz für seine Versicherung, dann stecken darin praktisch zwei getrennte Anträge in einem. Der Teil nach Art. 15 liefert Kopien und die gesetzlich geforderten Angaben zum gesamten Datenbestand. Art. 20 geht enger zu und erfasst nur die bereitgestellten Daten in einem maschinenlesbaren Format.
Die Einordnung im Überblick:
| Merkmal | Art. 15 DSGVO | Art. 20 DSGVO |
|---|---|---|
| Welche Daten? | Alle personenbezogenen Daten im Vorgang | Nur vom Betroffenen bereitgestellte Daten |
| Verarbeitung | alle | nur automatisiert |
| Typisches Ergebnis | Kopie + Pflichtangaben | Export (CSV, JSON, XML) |
| Interne Gutachterbewertungen | Ja, enthalten | Nein, fällt nicht unter Art. 20 |
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Welche Gutachtendaten unter welches Recht fallen
Nach der rechtlichen Abgrenzung kommt der praktische Teil: Mobile Fahrzeugbewertung vs. traditionelle Gutachten – Welche Gutachtendaten gehören wohin? Maßgeblich ist vor allem die Herkunft der Daten. Kommen sie vom Kunden, oder hat der Sachverständige sie selbst erhoben oder erstellt? Genau daraus ergibt sich meist auch die passende Ausgabeform: Kopie, Export oder Bericht.
Kundendaten: Kontaktdaten, Uploads und eingereichte Fahrzeuginformationen
Daten, die der Kunde selbst bereitstellt – also Name, Kontaktdaten, Uploads und eingereichte Fahrzeugdaten – sind für Export und Kopie relevant.
Für Art. 20 zählen vor allem die vom Kunden bereitgestellten, maschinenlesbar nutzbaren Rohdaten. In der Praxis bedeutet das meist: Diese Daten werden als strukturierter Export ausgegeben, etwa als CSV oder XML, und zusätzlich als Kopie.
Beobachtete und erzeugte Daten: Fotos, Messwerte, Schadensbefunde und Bewertungen
Fotos, Messwerte und Schadensbefunde, die der Gutachter vor Ort aufnimmt, sind meist ein Fall für Art. 15. In der Praxis werden sie daher unter Art. 15 als Kopie oder Bericht herausgegeben.
Anders sieht es bei fachlichen Bewertungen aus. Dazu gehören zum Beispiel die Reparaturkostenkalkulation, die Restwertberechnung oder die Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens. Diese Inhalte entstehen durch die berufliche Einschätzung des Sachverständigen. Sie fallen nicht unter Art. 20 DSGVO.
Heißt unterm Strich: Fachliche Bewertungen gehören in die Auskunft, aber nicht in den Portabilitäts-Export.
Interne Vermerke, Korrespondenz und Drittdaten
Interne Notizen, Entwürfe und der Schriftverkehr mit Versicherern oder Werkstätten fallen meist unter Art. 15. Vor einer Herausgabe müssen sie aber geprüft werden.
Für die Datenportabilität passen diese Unterlagen in der Regel nicht, weil sie nicht vom Kunden bereitgestellt wurden. Sobald solche Dokumente Daten anderer Personen enthalten, ist eine Schwärzung nötig. Dann ist oft nur eine geschwärzte Teilauskunft möglich.
Die folgende Tabelle fasst die Zuordnung zusammen:
| Datenkategorie | Ursprung | Primärrecht | Ausgabeform |
|---|---|---|---|
| Kontaktdaten, Name, Adresse | Kunde | Art. 20 + Art. 15 | Export (CSV, XML) + Kopie |
| FIN, Fahrzeugdaten aus Formular | Kunde | Art. 20 + Art. 15 | Export + Kopie |
| Hochgeladene Fotos, Rechnungen | Kunde | Art. 20 + Art. 15 | Datei-Download + Kopie |
| Gutachterfotos, Kilometerstände, Messwerte | Gutachter (beobachtet) | Art. 15 | Kopie / Bericht |
| Reparaturkalkulation, Restwert, Schadensbefund | Gutachter (fachliche Bewertung) | Art. 15 | Bericht / Gutachtenkopie |
| Interne Vermerke, Entwürfe | Gutachter (intern) | Art. 15, ggf. geschwärzt | Geschwärzte Kopie |
| Versichererkommunikation, Drittdaten | Dritte / intern | Art. 15 (mit Prüfpflicht) | Teilauskunft mit Schwärzungen |
Welche Ausgabeform sich daraus im Detail ergibt, zeigt der nächste Abschnitt.
Kopie, Export oder Bericht: Die richtige Ausgabeform wählen
Die Zuordnung aus dem vorherigen Abschnitt zeigt, welches Recht greift. Jetzt geht es um die nächste Frage: Was wird genau herausgegeben – und in welcher Form? Denn die Ausgabeform macht einen großen Unterschied. Sie entscheidet, ob Daten nur lesbar sind, maschinell weiterverarbeitet werden können oder zusätzlich erklärt werden.
Wann eine Kopie die richtige Antwort ist
Eine Kopie nach Art. 15 DSGVO gibt die gespeicherten personenbezogenen Daten wieder, nicht die komplette Akte.
Im Kfz-Gutachten-Kontext passt eine Kopie immer dann, wenn jemand prüfen möchte, welche Daten zu einem Unfall- oder Bewertungsfall gespeichert sind. Dazu zählen oft das Gutachten als PDF, eingereichte Unterlagen und die im System hinterlegten Stammdaten. Daten von Dritten müssen dabei, falls nötig, geschwärzt werden, wenn sonst deren Rechte und Freiheiten beeinträchtigt würden.
Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten verlangt werden.
Wann ein Export die richtige Antwort ist
Wenn es nicht um das Lesen, sondern um die Weiterverarbeitung geht, ist ein Export die passende Form. Ein Export nach Art. 20 DSGVO liegt in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format vor, zum Beispiel CSV, JSON oder XML. Solche Dateien lassen sich in andere Systeme übernehmen.
Das ist etwa dann sinnvoll, wenn Flottenmanager Schadensdaten in ihre eigene Software importieren wollen. Oder wenn Privatpersonen ihre Fahrzeug- und Schadenshistorie an einen neuen Versicherer weitergeben möchten. Ein Export kann dann zum Beispiel Fahrzeug- und Falldaten, das Schadensdatum, Reparaturkosten, den Standort und andere strukturierte Angaben enthalten. Interne Bewertungen oder Risikoeinschätzungen gehören aber nicht automatisch dazu und können außen vor bleiben.
Wann ein Auskunftsbericht zusätzlich nötig ist
Kopie und Export liefern Daten. Ein Auskunftsbericht liefert den Kontext. Er ist der erklärende Teil der Auskunft nach Art. 15 DSGVO und sollte mindestens die Zwecke der Verarbeitung, Kategorien der Empfänger, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Herkunft der Daten abdecken.
Gerade bei komplizierteren Fällen hilft das sehr. Ein Beispiel ist ein Totalschadenfall mit mehreren Beteiligten. Dann reicht eine Datei allein oft nicht aus, weil ohne Einordnung schnell unklar bleibt, warum bestimmte Daten vorliegen und wofür sie genutzt werden. In digital organisierten Gutachtenprozessen können Kopie, Export und Auskunftsbericht getrennt erzeugt werden – aber trotzdem im selben Ablauf.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Ausgabeform zu welchem Anfragetyp passt:
| Anfragetyp | Rechtliche Grundlage | Passende Ausgabeform | Typisches Kfz-Gutachten-Beispiel |
|---|---|---|---|
| Auskunft über gespeicherte Daten zu einem Unfallfall | Art. 15 DSGVO | Kopie + Auskunftsbericht | Gutachten-PDF + Auskunftsbericht |
| Daten für einen neuen Versicherer in maschinenlesbarer Form | Art. 20 DSGVO | Export (JSON/CSV) | Strukturierter Export |
| Transparenz zur Bewertung eines Oldtimers | Art. 15 DSGVO | Kopie + Auskunftsbericht | Wertgutachten-PDF + Auskunftsbericht |
| Übertragung aller Gutachtendaten in ein Flottenportal | Art. 20 DSGVO | Export (CSV/XML) | Strukturierter Export |
| Nutzung des Gutachtens als Beweismittel im Rechtsstreit | Art. 15 DSGVO | Kopie | Gutachten-PDF + Anlagen |
Praktische Entscheidungsregeln und Fazit
DSGVO Art. 15 vs. Art. 20: Entscheidungspfad für Kfz-Gutachtenanfragen
Ein einfacher Entscheidungspfad für Gutachtenanfragen
Nach der rechtlichen Einordnung geht es an die Praxis. Der Ablauf ist im Kern ziemlich klar: Recht prüfen, Daten trennen, Ausgabe wählen.
Aus der Abgrenzung folgt jetzt die Umsetzung im Alltag.
Schritt 1: Anfrage einordnen. Am Anfang steht eine einfache Prüfung: Geht es um Einsicht oder um Weiterverwendung? Oft hilft schon eine kurze Rückfrage, um das sauber einzuordnen. Intern sollte die Anfrage dann als Auskunft nach Art. 15, Portabilität nach Art. 20 oder als gemischte Anfrage dokumentiert werden. Erst danach lohnt sich der Blick darauf, ob Portabilität hier überhaupt in Betracht kommt.
Schritt 2: Voraussetzungen für Portabilität prüfen. Art. 20 gilt nur, wenn die Verarbeitung auf einem Vertrag oder einer Einwilligung beruht und automatisiert erfolgt.
Schritt 3: Daten nach Herkunft trennen. Danach werden die Daten in drei Gruppen aufgeteilt: portabel, nur auskunftspflichtig, eingeschränkt. Sobald diese Zuordnung steht, ist der nächste Punkt fast schon Formsache: Welche Ausgabe passt?
Schritt 4: Ausgabeform wählen und Frist einhalten. Dann folgt die passende Antwort: Kopie, strukturierter Export oder beides. Die Antwort muss innerhalb eines Monats erfolgen. In komplexen Fällen ist eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate möglich. Der Haken: Die betroffene Person muss noch innerhalb der ersten Monatsfrist darüber informiert werden.
Kurz gesagt
Die Faustregel in einem Satz lautet: Zuerst Datenart, dann Rechtsgrundlage, dann Ausgabe.
Art. 15 DSGVO dient der Transparenz und erfasst alle personenbezogenen Daten. Art. 20 DSGVO betrifft dagegen nur bereitgestellte, automatisiert verarbeitete Daten und zielt auf Übertragbarkeit.
FAQs
Wie formuliere ich eine kombinierte Anfrage nach Art. 15 und Art. 20 DSGVO?
Formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich und so klar wie möglich: Bitten Sie nach Art. 15 DSGVO um Auskunft über alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Fordern Sie nach Art. 20 DSGVO außerdem, dass diese Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
Zum Beispiel: „Hiermit mache ich mein Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO geltend und beantrage zugleich gemäß Art. 20 DSGVO die Bereitstellung dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.“
Was passiert, wenn im Gutachten auch Daten anderer Personen enthalten sind?
Enthält ein KFZ-Gutachten Daten anderer Personen, zum Beispiel von Unfallbeteiligten oder Zeugen, gelten strenge Vorgaben aus der DSGVO.
Diese Daten dürfen nur dann verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn dafür eine klare Rechtsgrundlage besteht. Das ist kein Detail am Rand, sondern der Maßstab für den Umgang mit solchen Angaben.
Dazu kommt das Prinzip der Datenminimierung. Heißt konkret: Es werden nur die Informationen erfasst, die für die Schadensbewertung zwingend erforderlich sind. Alles, was darüber hinausgeht, hat im Gutachten nichts verloren.
Wann darf die Antwortfrist auf mehr als einen Monat verlängert werden?
Die vorliegenden Quellen machen dazu keine Angaben. Sie sagen nicht, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Antwortfrist von einem Monat für Auskunftsersuchen verlängert werden darf.
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