Mein Kurzfazit: 2026 geht es nicht mehr um die Frage, ob ich Fahrzeugdaten anfordern darf, sondern wie ich sie im Alltag bekomme. Seit dem 12.09.2025 gilt der EU Data Act. Ab dem 12.09.2026 müssen neue Fahrzeuge so gebaut sein, dass der Zugang zu Daten von Anfang an möglich ist.
Für mich sind das die Punkte, die man sofort wissen muss:
- Nutzer bestimmen den Zugriff: Ich kann als Halter, Fahrer oder Flottenverantwortlicher festlegen, wer meine Fahrzeugdaten bekommt.
- Nicht alle Daten sind umfasst: Meist geht es um Rohdaten und vorverarbeitete Daten wie Fehlercodes, Kilometerstand, SoC, GPS-Daten oder Batteriedaten. Hersteller-Auswertungen und Modelle sind oft ausgenommen.
- Portale statt Einzelanfragen: 2025 lief vieles noch per E-Mail, Formular oder Portal. 2026 stehen stärker APIs, Freigaben und feste Prozesse im Mittelpunkt.
- DSGVO bleibt wichtig: Sobald Daten einen Personenbezug haben, braucht die Weitergabe an Dritte oft eine Einwilligung.
- Werkstätten und Flotten müssen auf Verträge schauen: Bei Drittzugriffen können Kosten, Support-Regeln und Haftungsfragen wichtig werden.
- Neue Frist 2026: Neue Fahrzeuge brauchen ab 12.09.2026 einen Datenzugang ab Werk. Das ist für den Alltag oft der Punkt mit der größten Wirkung.
Ich sehe 2026 daher als das Jahr, in dem aus einem Gesetz Portale, Schnittstellen und Anfragen mit Fristen werden. Für Unfälle, Bewertungen, Reparaturen und Versicherungsfälle heißt das: Daten können Abläufe oft besser planbar machen - wenn Hersteller die passenden Daten auch in der Praxis freigeben.
| Thema | Stand 2026 | Was ich daraus mitnehme |
|---|---|---|
| EU Data Act | Seit 12.09.2025 anwendbar | Datenzugang ist kein Randthema mehr |
| Neue Fahrzeuge | Ab 12.09.2026 mit Datenzugang ab Werk | Zugang soll einfacher werden |
| Datenarten | Rohdaten und vorverarbeitete Daten meist erfasst | Nicht jede Hersteller-Auswertung ist teilbar |
| Drittzugriff | Mit Freigabe des Nutzers | DSGVO und Einwilligung prüfen |
| Werkstätten | Mehr Zugang zu Batterie-, ADAS- und Software-Daten geplant | Für freie Werkstätten wird es greifbarer |
Wenn ich den Artikel auf einen Satz runterbreche, dann diesen: 2026 wird aus dem Recht auf Fahrzeugdaten ein Test der Praxis.
Was sich 2025 geändert hat und was 2026 gilt
EU Data Act & Fahrzeugdaten: Wichtige Meilensteine 2025–2026
Seit dem 12.09.2025 gilt der EU Data Act direkt. 2025 liefen viele Anfragen noch per Portal, E-Mail oder Webformular. Die Bearbeitung dauerte teils bis zu 30 Tage. 2026 geht es daher weniger um den Gesetzestext selbst. Im Fokus steht jetzt der konkrete Zugriff auf Daten.
2025: Vom Gesetzestext zur Umsetzungsplanung
2025 haben viele Hersteller eigene EU-Data-Act-Portale eingerichtet. Darüber konnten Nutzer ihre Daten anfordern und Dritte freigeben. Oft kamen die Daten in maschinenlesbaren Formaten wie JSON oder CSV.
Parallel dazu stellte der ADAC standardisierte E-Mail-Vorlagen bereit. Damit konnten Halter ihren Anspruch auf Datenzugang und die Weitergabe an Dritte geltend machen. Das war für viele ein praktischer Zwischenschritt: Das Recht war da, der Weg dorthin lief aber oft noch ziemlich von Hand.
2026: Was Halter und Unternehmen jetzt erwarten können
2026 rückt die technische Umsetzung in den Vordergrund. Ab dem 12.09.2026 müssen neue Fahrzeuge den Datenzugang standardmäßig möglich machen. Es geht also nicht mehr nur darum, ob Daten angefragt werden dürfen, sondern wie einfach dieser Zugriff im Alltag klappt.
Zusätzlich soll eine aktualisierte Verordnung zu EU 2018/858 den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf einen neuen Stand bringen. Unabhängige Werkstätten sollen dadurch auch Daten zu Traktionsbatterien, ADAS und Software-Updates erhalten.
| Meilenstein | Datum | Praktische Wirkung |
|---|---|---|
| Allgemeine Anwendbarkeit | 12.09.2025 | Datenzugang für Nutzer ist kostenlos; Portale gehen live |
| RMI-Modernisierung | Mai/Juni 2026 | Zugang zu Batterie-, ADAS- und Software-Daten für unabhängige Werkstätten |
| Voreingestellter Datenzugang | 12.09.2026 | Neue Fahrzeuge müssen technisch für einfachen Datenzugang ausgelegt sein |
2026 dreht sich damit vor allem alles um eine Frage: Welche Datenkategorien müssen in der Praxis tatsächlich herausgegeben werden? Genau da liegt weiter der Knackpunkt. Offen ist vor allem, welche Fahrzeugdaten am Ende konkret darunterfallen.
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Welche Fahrzeugdaten müssen geteilt werden
Nach der technischen Umsetzung kommt die Kernfrage: Welche Fahrzeugdaten müssen überhaupt herausgegeben werden? Denn längst nicht alles, was ein Auto erzeugt, ist automatisch zugänglich.
Der EU Data Act trennt hier sauber zwischen Rohdaten, vorverarbeiteten Daten und abgeleiteten Daten. Genau diese Einordnung entscheidet darüber, was geteilt werden muss und was nicht.
Rohdaten, vorverarbeitete Daten und abgeleitete Daten: Was jede Kategorie bedeutet
Im Fokus stehen Fahrzeug- und Servicedaten, die bei der Nutzung entstehen. Gemeint sind vor allem Rohdaten, vorverarbeitete Daten und die dafür nötigen Metadaten. Daten, die ein Hersteller erst durch eigene Modelle oder Rechenlogik erzeugt, fallen dagegen im Grundsatz nicht darunter.
| Datenkategorie | Beispiele | Zugriffsumfang | Portabilität | Typisch ausgeschlossen |
|---|---|---|---|---|
| Rohdaten | CAN-Bus-Nachrichten | Verpflichtend | Hoch (direkt/indirekt) | Proprietäre Objekterkennungsausgaben |
| Vorverarbeitete Daten | Batterieladezustand (SoC), Fehlercodes | Verpflichtend | Hoch (direkt/indirekt) | Komplexe Sensorfusion mit proprietärer Logik |
| Abgeleitete Daten | Predictive-Maintenance-Modelle | Grundsätzlich ausgeschlossen | Gering/keine | Geschäftsgeheimnisse, geschützte Algorithmen |
Wichtig ist dabei nicht nur ob Daten bereitgestellt werden, sondern auch wie. Sie müssen in gleicher Qualität verfügbar sein, also mit vergleichbarer Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Was bei vernetzten Fahrzeugen wahrscheinlich eingeschlossen und ausgeschlossen ist
Bei vernetzten Fahrzeugen dürften vor allem Daten wie Kilometerstand, Batterieladezustand, Fehlercodes und Positionsdaten erfasst sein.
Außen vor bleiben meist Ergebnisse, bei denen der Hersteller durch eigene Modelle oder interne Auswertung erst zusätzlichen Gehalt erzeugt hat. Anders gesagt: Wenn aus Basisdaten durch herstellereigene Logik ein neues Ergebnis entsteht, muss genau dieses Ergebnis in der Regel nicht weitergegeben werden.
Wird der Zugang mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse beschränkt, reicht ein bloßes „geht nicht“ nicht aus. Der Hersteller muss das schriftlich begründen.
Sobald Fahrzeugdaten einen Personenbezug haben, greift zusätzlich die DSGVO. Für die Weitergabe an Dritte braucht es dann eine eigene Rechtsgrundlage, meist eine Einwilligung. Danach geht es um Zugriff, Einwilligung und Drittweitergabe.
Zugriff, Einwilligung und Drittanfragen: So funktioniert der Prozess
Nutzerrechte und direkte Zugriffsanfragen
Nach der Frage, welche Daten überhaupt geteilt werden müssen, geht es im nächsten Schritt um den Abruf.
Als „Nutzer" im Sinne des EU Data Acts gilt, wer ein vernetztes Fahrzeug besitzt oder wem die Nutzungsrechte daran übertragen wurden. Dazu zählen zum Beispiel Privathalter, Dienstwagenfahrer und Flottenverantwortliche. Diese Nutzer erhalten die Daten in maschinenlesbarer Form.
Eine Anfrage sollte meist Folgendes enthalten:
- die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
- die eigene Rolle als Nutzer
- den gewünschten Datensatz
- den betroffenen Zeitraum
- bei einer Weitergabe den vorgesehenen Empfänger
Viele Hersteller arbeiten dafür inzwischen mit eigenen EU Data Act Portalen. Dort laufen Identitätsprüfung, Fahrzeugzuordnung und die Autorisierung von Dritten digital ab. Gibt es kein Portal, bleibt der Weg per E-Mail. Dafür reicht in der Regel schon eine kurze, aber vollständige Vorlage.
Einwilligung, Autorisierung und Weitergabe an Dritte
Sobald Daten an Werkstätten, Versicherer oder Gutachter gehen, kommt es auf die Freigabe des Nutzers an.
Nutzer können Hersteller anweisen, bestimmte Daten direkt an Dritte weiterzugeben. Vorher prüft der Hersteller erst die Identität und die Zuordnung zum Fahrzeug. Geht es um personenbezogene Daten, greift zusätzlich die DSGVO. Für die Weitergabe ist dann meist eine Einwilligung nötig.
Erteilte Freigaben sollte man von Zeit zu Zeit prüfen und bei Bedarf widerrufen. Das ist kein Detail, sondern ein praktischer Punkt im Alltag. Für die Weitergabe an Unternehmen kann außerdem eine Vergütung anfallen.
Warum das für Unfall-, Bewertungs- und Schadensabläufe relevant ist
Bei Unfall-, Wert- und Schadensprozessen macht geordneter Datenzugang oft den Unterschied. Er spart Zeit und macht Abläufe besser nachvollziehbar.
Strukturierte Fahrzeugdaten können Unfall- und Bewertungsprozesse beschleunigen. Fehlercodes und Sensordaten zum Unfallzeitpunkt helfen bei einer nachvollziehbaren Schadensbeurteilung. Auch Kilometerstandsverläufe und der Batteriezustand (State of Health) spielen bei der Fahrzeugbewertung eine Rolle.
Wichtig ist aber ein Punkt: Der Data Act schafft nur den rechtlichen Rahmen. Welche Daten am Ende im Einzelfall verfügbar sind, hängt vom Fahrzeugmodell, vom Hersteller und von der konkreten Anfrage ab.
Compliance, Verträge und Auswirkungen auf vernetzte Fahrzeuge und Flotten
Nach Zugriff und Einwilligung geht es an den Teil, der im Alltag oft den Ton angibt: Pflichten, Verträge und die technische Umsetzung.
Wer muss was tun in 2026?
Die Aufgaben verteilen sich auf Hersteller bzw. Dateninhaber, Nutzer und Dritte.
| Rolle | Kernpflichten 2026 | Technischer und vertraglicher Fokus |
|---|---|---|
| Hersteller / Dateninhaber | Zugang technisch bereitstellen; APIs, Authentifizierung und Protokollierung ab 12.09.2026 | Verpflichtende APIs; sichere Portale; standardisierte Authentifizierung; Protokollierung; Bearbeitung von Datenzugangsanfragen meist binnen 30 Tagen |
| Nutzer / Flottenverantwortliche | Freigaben verwalten; Verträge zu Kosten und Support prüfen | Einwilligungsmanagement; B2B-Vertragsverhandlungen |
| Dritte (Werkstätten, Versicherer) | Datenzugang unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND) | Integration in Hersteller-APIs |
In der Praxis fällt oder steht vieles mit Schnittstellen, Freigaben und Vertragsklauseln. Gerade bei B2B-Zugängen für Dritte darf der Dateninhaber eine angemessene Vergütung verlangen. Der Haken: Wie diese Vergütung genau berechnet wird, ist noch nicht endgültig geklärt.
Technische und vertragliche Umsetzungspunkte
2026 läuft das Ganze vor allem über Portale und APIs. Hersteller bauen zentrale Data-Act-Portale auf, über die Identität, Fahrzeugzuordnung und Drittfreigaben digital abgewickelt werden. Das ist kein Nebenthema. Ohne saubere Prüfung und klare Zuordnung wird aus Datenzugang schnell ein Durcheinander.
Sobald der technische Zugang steht, landen zwei Punkte direkt auf dem Tisch: Kosten und Haftung. Flotten sollten ihre Verträge gezielt auf Klauseln zu Kostentragung und Support prüfen. Der Data Act verbietet unfaire Klauseln ausdrücklich.
Parallel dazu wird eine delegierte Verordnung zu EU 2018/858 für Mai oder Juni 2026 erwartet. Sie soll vorsehen, dass Hersteller innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten verpflichtende API-Schnittstellen für Diagnosedienste einrichten müssen. Für unabhängige Werkstätten ist das ein klares Signal: Der Zugang auf Augenhöhe mit Vertragswerkstätten rückt näher.
Für Flotten kommt es 2026 damit vor allem auf drei Dinge an: saubere Freigabeprozesse, belastbare Verträge und funktionierende Schnittstellen.
FAQs
Welche Fahrzeugdaten bekomme ich wirklich?
Seit dem 12. September 2025 können Fahrzeughalter beim Hersteller die Daten anfordern, die ihr vernetztes Fahrzeug im Betrieb erzeugt.
Dazu zählen unter anderem:
- Sensordaten
- Kilometerstand
- Kraftstoff- oder Energieverbrauch
- Batteriestatus
- Fahrzeugposition
- Reparatur-, Wartungs- und OBD-Daten
Die Daten werden in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format bereitgestellt. Das ist vor allem dann hilfreich, wenn die Angaben weiterverarbeitet oder an andere Stellen übergeben werden sollen.
Über Herstellerportale oder Apps lässt sich der Zugriff zudem für Dritte freigeben, etwa für Werkstätten oder Sachverständige.
Was ändert sich für mein Auto ab dem 12.09.2026?
Ab dem 12.09.2026 läuft die Übergangsregelung für den Datenzugang bei vernetzten Fahrzeugen aus. Fahrzeuge, die ab dann neu in den Verkehr gebracht werden, müssen technisch so gebaut sein, dass ein standardisierter und diskriminierungsfreier Datenzugang von Beginn an systemseitig möglich ist.
Für Sie als Halter heißt das vor allem eins: Die Weitergabe von Echtzeitdaten an Dritte, zum Beispiel an Sachverständige, wird einfacher, sicherer und unkomplizierter.
Brauche ich für Dritte immer eine Einwilligung?
Ja. Wenn der Fahrzeughersteller Ihre Fahrzeugdaten an Dritte weitergeben soll, braucht er dafür Ihre Einwilligung.
Weisen Sie den Hersteller an, Daten an von Ihnen benannte Dritte weiterzugeben – zum Beispiel an Werkstätten, Versicherungen oder Sachverständige wie die CUBEE Sachverständigen AG –, dann gilt das bei personenbezogenen Produkt- und Servicedaten zugleich als Einwilligung nach der DSGVO.
Ohne Ihre Zustimmung ist ein Zugriff durch Dritte grundsätzlich nicht möglich.
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